Industrieservice Babel
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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma ISB Industrieservice Babel GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Lieferanten als Unternehmer i. S. d. § 310 BGB, und uns geschlossenen Verträgen über den Einkauf und die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen seitens des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2 In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und uns zur Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

1.3 Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten erhaltene personenbezogene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet und gespeichert. Der Lieferant verzichtet auf eine besondere Benachrichtigung nach dem Datenschutzgesetz.

2. Angebot, Angebotsunterlagen

2.1 Der Lieferant ist verpflichtet unser Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung anzunehmen.

2.2 An Abbildungen, Konstruktionszeichnungen, Plänen, Modellen, Kalkulationen, elektronischen Datenträgern, Schriftstücken und sonstigen Unternehmensunterlagen oder Informationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für alle Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung dürfen diese nicht für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert oder an Dritte weitergegeben werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und auf Aufforderung oder nach Abwicklung der Bestellung an uns vollständig zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten (vgl. 5.5).

3. Lieferung, Gefahrübergang

3.1 Die Lieferung hat „frei Haus“ zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3.2 Die Ware reist auf Gefahr des Lieferanten, unabhängig vom Versandort oder der Versandart. Der Gefahrübergang tritt mit Übergabe der Ware an uns ein.

3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Wird dies unterlassen oder eine unrichtige Bestellnummer verwendet, so sind die hierdurch entstehenden Bearbeitungsverzögerungen nicht von uns zu vertreten.

3.4 Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit von ihm nicht eingehalten werden kann.

3.6 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche geltend zu machen, jedoch nicht mehr als 5 %. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche (Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt) behalten wir uns vor. Dem Lieferanten steht das Recht zu uns nachzuweisen, dass infolge des Lieferverzuges kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

4.2 Rechnungen müssen zwingend, um bearbeitet werden zu können, die von uns für die jeweilige Bestellung ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Für alle Folgen bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant, es sei denn er weist nach, dass er diese nicht zu vertreten hat.

4.3 Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, bezahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger mangelfreier Lieferung und Erhalt der Rechnung, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto (d. h. ohne Abzug).

4.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

5. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung

5.1 Sofern wir Teile oder sonstige Materialien beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und/oder Umbildung durch den Lieferanten wird stets für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufswert zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

5.2 Werden die von uns beigestellten Teile oder sonstige Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufswert zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

5.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren zu verwenden. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge gegen Feuer-, Wasserund Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, erforderliche Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an unseren Werkzeugen auf seine Kosten durchzuführen. Auftretende Störfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen.

5.4 Soweit die uns aus den Absätzen 1 und/oder 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet.

5.5 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Konstruktionszeichnungen, Pläne, Modelle, Kalkulationen, elektronischen Datenträger, Schriftstücke und sonstige Unternehmensunterlagen oder Informationen strikt geheim zu halten. Er ist verpflichtet, seinem Personal und seinen Nachunternehmern diese Pflichten ebenfalls aufzuerlegen. Die Offenlegung gegenüber Dritten bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages.

6. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung, Verjährung

6.1 Die Ware wird von uns innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen überprüft. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag), gerechnet ab Eingang der Ware oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

6.2 Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Lieferanten Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt vorbehalten.

6.3 Kommt der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug, sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.

6.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, es sei denn a) bei der gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat oder b) es gelten die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB.

7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant ist verpflichtet im Rahmen seiner eigenen Haftung uns etwaige Aufwendungen gem. den §§ 683, 670 BGB oder §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten.

7.2 Der Lieferant verpflichtet sich eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personen- /Sachschaden abzuschließen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

8. Schutzrechte

8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit sowie durch seine Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

8.2 Werden wir von Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Aufforderung von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten, bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte Dritter nicht verschuldet hat. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.

8.3 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort

9.1 Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, im kaufmännischen Verkehr, auch am für den Lieferanten zuständigen Gericht zu klagen.

9.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.